Rechtsanwalt Mag. Raphael Janisch hat zur Frage, wo Eislaufen auf öffentlichen Gewässern erlaubt ist, einen kompakten Rechtsipp in den Niederösterreichischen Nachrichten verfasst:

Alljährlich, wenn es draußen kälter wird, locken spiegelglatte Eisflächen allerorts zum Eislaufen. Doch wie sieht es rechtlich aus? Grundsätzlich ist zwischen öffentlichen und privaten Gewässern zu unterscheiden. Für öffentliche Gewässer, die im Wasserrechtsgesetz definiert sind, wie z. B. der Neusiedler See und die Donau, gibt es den großen Gemeingebrauch, der neben dem Schwimmen auch das Eislaufen generell erlaubt. Es kann jeder auf eigene Gefahr diese Eisflächen zu privaten Zwecken nutzen. In der Praxis ist der Zugang zu öffentlichen Gewässern teilweise durch Privatgründe verbaut, die man ohne Zustimmung der Eigentümer nicht betreten darf.

Nur wenn öffentliche Gewässer von der Gemeinde oder beauftragten Eislaufvereinen betreut und freigegeben werden, wird für die Stabilität des Eises gehaftet. Wer sich auf ein öffentliches Gewässer begibt, für das keine ausdrückliche Freigabe vorliegt, handelt auf eigene Gefahr und kann bei einem Unfall keine Ansprüche stellen.
Für viele Seen gibt es sogenannte Eistelefone, die Auskunft zur Tragfähigkeit erteilen.

Wer private Gewässer ohne Zustimmung betritt, kann eine Besitzstörung begehen. Außerdem haftet der Eigentümer nur, wenn er die Nutzung der Eisfläche ausdrücklich erlaubt. Durch das Anbringen von Schildern, wie „Benützung auf eigene Gefahr“ etc. haftet der Eigentümer nicht für Unfälle oder Einbrüche ins Eis. Daher sind vor der Nutzung einer Eisfläche Informationen zur rechtlichen Lage, aber auch zur Tragfähigkeit einzuholen.

Dieser Artikel entstand im Rahmen einer Kooperation der NÖN mit der Rechtsanwaltskammer NÖ.

Bei weiterführenden Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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