Mehr als 600.000 Menschen pflegen in Österreich andere Personen.

Zwecks finanzieller Besserstellung vieler dieser Personen hat der Gesetzgeber mit 1.1.2017 das sogenannte „Pflegevermächtnis“ eingeführt. Dies bedeutet, dass nahe Angehörige einer pflegebedürftigen Person Anspruch auf finanzielle Abgeltung ihrer Pflegeleistungen haben. Der entsprechende Anspruch entsteht jedoch erst bei Ableben der gepflegten Person und muss im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden.

Als Voraussetzung für eine entsprechende finanzielle Zuwendung aus der Verlassenschaft nennt der Gesetzgeber eine

  • mindestens sechsmonatige Pflegeleistung,
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß,
  • welche höchstpersönlich,
  • unentgeltlich in den letzten drei Jahren vor dem Tod der gepflegten Person,
  • durch einen nahen Angehörigen erbracht worden ist.

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass jedenfalls Pflegeleistungen im Ausmaß von 20 Stunden pro Monat im oben benannten Zeitraum erbracht werden.

Es wird jedoch nicht auf eine professionelle Pflegeleistung abgestellt. So werden auch Leistungen, wie etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim Ankleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder die Unterstützung bei der Mobilisierung, berücksichtigt.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses bemisst sich dabei an den Aufwendungen, welche sich die gepflegte Person aufgrund der Hilfe durch den nahen Angehörigen erspart hat, etwa Kosten einer mobilen Betreuung durch einen Pflegeverein.

Unbedingt zu beachten ist, dass bei Streitigkeiten über diesen Anspruch die erbrachten Pflegeleistungen bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachgewiesen werden müssen. Es ist daher zu empfehlen stets Aufzeichnungen über die erbrachten Pflegeleistungen zu führen.

Bemerkenswert ist, dass das Pflegevermächtnis nicht durch einen Verstorbenen im Testament verfügt werden muss, sondern rein aufgrund gesetzlicher Anordung gilt und auch etwaigen Pflichtteilsansprüchen und anderen Erbseinsetzungen vorgeht.

Für Beratungen zum Pflegevermächtnis, dessen Geltendmachung im Verlassenschaftsverfahren oder für dessen Durchsetzung vor Gericht stehen wir jederzeit zur Verfügung und beantworten auch gerne weiterführende Fragestellungen zu erbrechtlichen Thematiken.

 

Für Rückfragen: MMMag. Alfred Krenn, LL.M. 

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