Aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und nachfolgender Judikatur des OGH gab es im Kindesunterhaltsrecht seit rund 15 Jahren eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsbetrag. Juristisch spricht man von der „Kürzung des Geldunterhalts durch die Anrechnung von Transferleistungen“.

 

Seit 1.1.2019 gibt es jedoch den „Familienbonus plus“, was zur Frage führte, welche Auswirkungen dieser auf die genannte Judikatur hat. Mit der richtungsweisenden Entscheidung zur GZ 4 Ob 150/19s hat der oberste Gerichtshof nunmehr dazu – betreffend minderjährige Kinder – Stellung genommen.

Der OGH judiziert, dass mit Einführung der Familienbonus plus die Notwendigkeit entfällt, eine steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch Anwendung der hierzu vom OGH entwickelten Formel zu erreichen. Nunmehr ist es entsprechend den Ausführungen des OGH so, dass durch den Familienbonus plus in Verbindung mit dem Unterhaltsabsetzbetrag ohnehin eine ausreichende steuerliche Entlastung erreicht wird. Diese beiden Beträge stellen nämlich echte Steuerabsetzbeträge dar. Damit ist die steuerliche Entlastung im Steuerrecht sichergestellt und muss nicht mehr bei der Unterhaltsberechnung erfolgen.

In der Konsequenz kann sich der zu bezahlende Unterhalt in jenen Fällen, in denen bisher eine Anrechnung erfolgte, erhöhen. Dafür bleiben aber der Familienbonus plus und der Unterhaltsabsetzbetrag unterhaltsneutral, das heisst sie werden nicht in die Unterhaltsbemessung miteinbezogen und verbleiben daher vollständig dem Unterhaltspflichtigen.

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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