Gemäß § 176 Abs 3 Forstgesetz wird für Schäden, die im Zuge der Waldbewirtschaftung an außenstehenden Personen oder deren Sachen entstehen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet.

 

Dieser Grundsatz hängt historisch mit der „Waldöffnung“ für Jedermann zu Erholungszwecken zusammen. Letztlich fand im Forstgesetz die Regelung Eingang, dass (nach Absatz 2) für den Zustand des Waldes (mit Einschränkungen) nicht gehaftet wird: Den Waldeigentümer trifft keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten.

Parallel dazu wurde geregelt (Absatz 3), dass für Schäden, die im Zuge der Waldbewirtschaftung an außenstehenden Personen oder deren Sachen entstehen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet wird. Dies betrifft den Waldeigentümer und an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Dritte.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes war schon immer relativ unstrittig, dass dieses Haftungsprivileg für im Wald eintretende Vorfälle gilt. Umstritten war hingegen, was bei Schäden, die außerhalb des Waldes eintreten, zu gelten hat.

Bereits zu 9 Ob 7/18x hat der OGH ausgesprochen, dass der Waldeigentümer für einen von selbst (z.b. wegen Vermorschung) „aus dem Wald heraus fallenden“ Baum, der Schäden an der Nachbarliegenschaft verursacht, gemäß § 176 Abs 2 nicht haftet.

Nicht eindeutig geklärt war bisher, was zu gelten hat, wenn ein Baum durch menschliches Zutun (also bei Schlägerungsarbeiten) aus dem Wald herausfällt. Dazu hat unsere Kanzlei erfolgreich einen Forstwirtschaftsmeister, der leicht fahrlässig dafür verantwortlich war, dass ein Baum im Zuge der Fällung ungeplanterweise auf die Nachbarliegenschaft fiel und dabei an der Liegenschaft des Nachbarn Schäden eintraten, vertreten. Der OGH hat diese Rechtssache zu 4 Ob 203/19k entschieden und dabei ausgesprochen, dass das Haftungsprivileg auch in diesem Fall zu gelten hat. Damit gilt, dass auch wenn im Zuge von Waldbewirtschaftungsarbeiten außerhalb des Waldes (an der Nachbarliegenschaft) ein Schaden verursacht wird, der die Arbeiten durchführende Forstwirtschaftsmeister nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet.

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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