Mit Anfang 2022 ist das neue Gewährleistungsrecht in Österreich in Kraft getreten. Es gilt für ab 1.1.2022 abgeschlossene Verträge.

 

In Umsetzung von mehreren EU-Richtlinien, die auch der Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene dienen, sind

  • das Konsumentenschutzgesetz (KSChG) geändert,
  • das ABGB angepasst und
  • ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) in Geltung gesetzt worden.

Das VGG gilt für Verbrauchergeschäfte über den Kauf von Waren und die Bereitstellung digitaler Leistungen (gegen Entgelt oder Überlassung personenbezogener Daten). Es gibt diverse Ausnahmen. Das VGG kann nicht vorab zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen werden.

Im Rahmen der Gewährleistung hat der Übergeber für die Mängelfreiheit der Ware oder Leistung bei Übergabe einzustehen. Neu geregelt wurde die Definition des Mangels, der ja für die Frage, ob Gewährleistungsansprüche bestehen, wesentlich ist. Mangelhaft ist eine Leistung nach dem VGG dann, wenn sie entweder vertraglich vereinbarte Eigenschaften oder die objektiv erforderlichen Eigenschaften nicht aufweist.

Schon bisher war es so, dass bei Hervorkommen des Mangels binnen 6 Monaten nach Übergabe vermutet wurde, dass der Mangel bei Übergabe vorhanden war. Im Geltungsbereich des VGG ist diese Vermutungsfrist 1 Jahr lang.

Da das VGG auch für digitale Leistungen gilt, gibt es eine nur hier relevante Aktualisierungspflicht: der Übergeber hat für die fortlaufende Mangelfreiheit der Leistungen zu sorgen, wobei sich die Dauer dieser Verpflichtung im Einzelfall unterscheidet.

Liegt ein Mangel vor, der bei Übergabe vorhanden war und ist die Gewährleistungsfrist nicht abgelaufen, stellt sich die Frage nach dem Gewährleistungesbehelf: wie im allgemeinen Gewährleistungerecht besteht zunächst einen Anspruch auf Verbesserung oder Austausch, wenn dies scheitert auf Preisminderung oder (bei nicht bloß geringfügigem Mangel) Vertragsauflösung. Die Geltendmachung der Behelfe ist formfrei möglich.

Bisher war es so, dass der Gewährleistungsanspruch innerhalb der Gewährleistungsfrist (2 Jahre bei beweglichen, 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen) geltend zu machen war. Nach dem VGG muss der Mangel in der Gewährleistungsfrist hervorkommen. Danach beginnt eine zusätzliche 3-monatige Verjährungsfrist, innerhalb derer dann eine Geltendmachung erfolgen muss.

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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