Ein Testament kann auf verschiedene Arten formgültig und damit „wirksam“ errichtet werden.

In Österreich gibt es mehrere Formen der Errichtung eines Testaments oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung: die eigenhändige Verfügung, die fremdhändige Verfügung sowie öffentliche letztwillige Verfügungen.

1. eigenhändige Verfügung: diese muss vom Verfasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden.

2. fremdhändige Verfügung: wird die letztwillige Verfügung nicht vom Verfasser eigenhändig geschrieben, liegt eine fremdhändige Verfügung vor. Damit diese gültig ist, sind sehr strenge Voraussetzungen zu erfüllen. Deren Missachtung führt zur vollständigen Unbeachtlichkeit der Urkunde. So muss die Urkunde vom Testator eigenhändig unterschrieben sein. Desweiteren muss der Testator einen eigenhändigen Zusatz anfügen, aus dem hervorgeht, dass die gegenständliche Urkunde seinen letzten Willen enthält (z.b. „Das ist mein letzter Wille!“). Zusätzlich müssen 3 Zeugen gleichzeitig anwesend, während der Testator die Urkunde unterschreibt und seinen Zusatz setzt. Danach müssen die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgeht (Name, Geburtsdatum, allenfalls Adresse), die Urkunde unterschreiben und einen eigenhändigen Zusatz anfügen, der auf ihre Zeugeneigenschaft hinweist.

3. öffentliche letztwillige Verfügungen: unter gewissen, ebenfalls streng einzuhaltenden Voraussetzungen und Formvorschriften kann eine letztwillige Verfügung auch vor Gericht oder vor dem Notar errichtet werden.

4. generelle Voraussetzungen:

Testierfähigkeit: das bedeutet, dass der oder die Verfügende die Bedeutung und die Folgen der letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Urkundeneinheit: der Oberste Gerichtshof hat in diversen Entscheidungen einen strengen Maßstab an die Urkundeneinheit gestellt. So waren Verfügungen, die aus mehreren Blättern bestanden, welche lediglich mit einer einzelnen Heftklammer verbunden waren, ungültig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Blätter getrennt und ausgetauscht werden. Es reicht seit der Entscheidung 2 Ob 29/22m grundsätzlich auch nicht mehr aus, wenn eine sogenannte innere Urkundeneinheit durch Fortsetzung des Textes auf dem nächsten Blatt hergestellt wird. Vielmehr ist eine physische Verbindung zwischen mehreren Blättern einer Verfügung herzustellen, die nicht ohne Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann, wie zum Beispiel durch Binden, Kleben oder Nähen. Im Einzelfall hat der oberste Gerichtshof die Herstellung einer Verbindung von mehreren Blättern durch 3 seitlich angebrachte Heftklammern als zulässig erachtet (2 Ob 25/22y).

 

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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