Falsch geparkt, geblitzt worden oder unbewusst Fahrerflucht begangen? Insbesondere im Verkehrsrecht ist allein durch bloße Unachtsamkeit rasch das Gesetz verletzt und das Kuvert mit der verhängten Geldstrafe liegt im Briefkasten. Bei der Bestrafung solcher Verkehrsdelikte unterlaufen jedoch auch der Behörde ab und zu Fehler.

Insbesondere im Bereich des Verkehrsstrafrechtes ist es der Behörde möglich, ohne komplexe Ermittlungsverfahren rasch eine Strafe zu verhängen (sogenanntes abgekürztes Verfahren). Dies soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Behörden dienen. Im Wesentlichen kann die Behörde mittels Anonym-, Organstraf- und Strafverfügung gesetzlich der Höhe nach beschränkte Strafen verhängen.

1. Anonymverfügung

Mittels der Anonymverfügung (§ 49a VStG) kann die Behörde eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu € 365,00 vorschreiben (zahlreiche Verkehrsdelikte sind davon erfasst). Die Anzeige der Tat beruht auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder einer Verkehrsüberwachung mittels technischer Einrichtungen (Radar). Die Anonymverfügung wird der Person zugestellt, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, dass sie den Täter kennt oder leichter feststellen kann. Es findet keine Ausforschung des Täters und auch kein Ermittlungsverfahren statt. Mit Bezahlung der vorgeschriebenen Strafe ist das Verfahren erledigt.

Die Anonymverfügung kann als solche nicht bekämpft werden. Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, so zahlen Sie die verhängte Geldstrafe schlichtweg nicht ein. Hierdurch wird diese nach Ablauf der Zahlungsfrist gegenstandslos.

Die Behörde muss in Folge mit der Ausforschung des Täters beginnen (Lenkerauskunft) und das ordentliche Strafverfahren einleiten. In diesem kann sich der Beschuldigte zur angelasteten Verwaltungsübertretung rechtfertigen und entsprechende Beweise vorlegen.

2. Organstrafverfügung

Ebenso auf dem Prinzip der Verfahrensbeschleunigung beruht die Organstrafverfügung (§ 50 VStG), womit eine Geldstrafe bis zu € 90,00 vorgeschrieben werden darf.

Wesentlicher Unterschied zur Anonymverfügung ist hier, dass die dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretung von Organen der öffentlichen Aufsicht („Polizist mit Radarpistole“) noch unmittelbar am Tatort bestraft wird.

Die Organstrafverfügung kann ebensowenig mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Sofern Sie die ausgestellte Organstrafverfügung als ungerechtfertigt erachten, verweigern Sie die Bezahlung. Hierauf wird diese gegenstandslos und das ordentliche Verfahren eingeleitet. Hier kann anschließend wie bei der Anonymverfügung vorgegangen werden.

3. Strafverfügung

Die dritte Möglichkeit der Strafahndung im abgekürzten Verwaltungsstrafverfahren ist die Strafverfügung. Diese hat im Unterschied zu den beiden erstgenannten strengere Inhaltserfordernisse (exakte Behördenbezeichnung, Konkretisierung der Tat, Rechtsmittelbelehrung, u.a.) zu enthalten. Es können Strafen bis zu € 600,00 verhängt werden.

Gegen eine Strafverfügung steht das Rechtsmittel des Einspruches zu. Dieser ist binnen 2 Wochen ab Zustellung der Strafverfügung bei der Behörde, welche diese erlassen hat, einzubringen. Der Einspruch erfordert zu seiner Gültigkeit bestimmte inhaltliche Erfordernisse.

Mit dem Einspruch kann gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung und/oder auch gegen die Strafverfügung dem Grunde nach vorgegangen werden. Mit Einbringung des Einspruchs tritt die Strafverfügung außer Kraft und die Behörde leitet das ordentliche Verfahren ein.

Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne der Verwaltungsvorschriften, was zur Folge hat, dass in diesem bereits jegliches relevantes Vorbringen zu erstatten und alle zu beachtenden Beweismittel zu beantragen sind.

4. Kostenersatz und Rechtschutzversicherung

In Verwaltungsstrafverfahren ist regelmäßig die Beiziehung eines Rechtsanwalts sinnvoll. Gemäß § 74 AVG steht dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren jedoch kein Kostenersatz – selbst bei Einstellung des Verfahrens – zu. Dies gilt auch für das Verwaltungsstrafverfahren (§ 24 VStG).

Die Behörde selbst addiert zur Abgeltung ihrer Kosten zur verhängten Geldstrafe einen Kostenbetrag von 10 % der Geldstrafe.

Sofern Sie rechtschutzversichert sind, kann dieser Betrag von Ihrem Rechtschutzversicherer übernommen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn Ihr Rechtschutzversicherer Kostendeckung zugesagt hat. Dann werden auch die anfallenden Rechtsanwaltskosten übernommen.

Manchmal wird die Kostenübernahme von den Rechtsschutzversicherungen, insbesondere bei niedrigen Strafen jedoch verwehrt, was es jedenfalls zu beachten gilt, wenn man eine Verwaltungsstrafe bekämpfen möchte.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserem Team bei der Bekämpfung von ungerechtfertigten und überhöhten Verwaltungsstrafen zur Seite, beraten Sie über die Erfolgsmöglichkeiten und übernehmen die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Für Rückfragen: Mag. Philipp Schreier 

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