Grundsätzlich steht es jeder Person frei, zu Lebzeiten über das eigene Vermögen nach eigenem Ermessen zu verfügen. So kann man sein Vermögen verschenken oder mit einem Testament für den Todesfall Verfügungen treffen. Gewisse Grenzen finden sich allerdings unter anderem im Pflichtteilsrecht: Die gesetzlichen Erben, das sind zunächst der Ehemann/die Ehefrau und die Kinder, haben grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch, der auch durch ein Testament nicht „ausgehebelt“ werden darf.

Hinterlässt des Erblasser beispielsweise eine Frau und einen Sohn, so stehen der Frau dann, wenn kein Testament vorliegt, 1/3 und dem Sohn 2/3 zu. Mit einem Testament könnten diese Quoten verändert werden, wobei allerdings der Pflichtteil, das ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dem Pflichtteilsberechtigten jedenfalls zukommen muss. Will in obiger Konstellation der Vater und spätere Erblasser dem Sohn aus welchem Grund auch immer möglichst wenig zuwenden, kann er ihn in der Regel nur auf den Pflichtteil setzen und anstelle von 2/3 nur die Hälfte, also 1/3 zuwenden.

Der Gedanke liegt nahe, diese erbrechtlichen Regelungen dadurch außer Kraft zu setzen, dass man bereits zu Lebzeiten all sein Vermögen verschenkt – in obiger Konstellation z.b. an die Frau. Um den zwingenden Pflichtteilsanspruch des Sohnes zu wahren, gibt es jedoch die sogenannte Schenkungsanrechnung im Pflichtteilsrecht. Vereinfacht gesagt steht dabei unter gewissen Umständen von dem, was der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt hat, dem Sohn trotzdem ein Pflichtteilsanspruch zu. Der Sohn soll also so gestellt werden, als hätte der Vater dieses Schenkungen zu Lebzeiten an die Ehefrau nicht getätigt. Hat der Sohn allerdings zu Lebzeiten auch schon Schenkungen vom Vater erhalten, kann sein Pflichtteilsanspruch schon abgedeckt sein, da er sich solche eigenen Schenkungen grundsätzlich anrechnen lassen muss.

Zu beachten ist, dass Schenkungen an ebenfalls pflichtteilsberechtigte Personen – wie im obigen Beispiel die Ehefrau – grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen sind, solche an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (z.b. an den nicht verwandten Nachbarn) jedoch nur 2 Jahre lang. Allerdings beginnt diese Frist von 2 Jahren nach der Rechtsprechung des OGH erst dann zu laufen, wenn der Schenkende die Sache tatsächlich im Sinne eines sogenannten „Vermögensopfers“ aufgibt und sich nicht sämtliche Nutzungsrechte durch ein Fruchtgenussrecht vorbehält.

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