Der Europäische Gerichtshof hat am 22.01.2019 in der Rechtssache Cresco Investigation GmbH gegen Markus Achatzi (C-193/17) geurteilt, dass die bisherige Karfreitagsregelung, wonach lediglich Mitglieder der evangelischen Kirche A.B. und H.B., der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche am Karfreitag einen Feiertag zugebilligt bekommen haben, als diskriminierend gegenüber dem Rest der Bevölkerung ist.

Im Hinblick darauf ist mit Wirksamkeit zum 22.03.2019 eine Neuregelung zur Feiertagsruhe in Kraft getreten. So hat der österreichische Gesetzgeber den Karfreitag für die Mitglieder der evangelischen Kirche A.B. und H.B., der altkatholischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche als Feiertag gestrichen.

Als Ersatz wurde nunmehr in § 7a des Arbeitsruhegesetzes das Recht auf einen „persönlichen Feiertag“ eingeräumt, wobei dieser persönliche Feiertag den bestehenden Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr nicht ausdehnt. Sofern z.B. bisher ein Urlaubsanspruch von 25 Werktagen bestanden hat, besteht auch weiterhin ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 25 Werktagen.

Dazu ist anzumerken, dass grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich des Konsums des Urlaubsanspruches Einvernehmen hergestellt werden muss. Neu seit 22.03.2019 ist, dass hinsichtlich eines Urlaubstages im Jahr kein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber hergestellt werden muss. Einen Urlaubstag, den „persönlichen Feiertag“, kann der Arbeitnehmer also auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers wählen.

Formale Voraussetzung ist jedoch, dass dieser „persönliche Feiertag“ spätestens drei Monate vor dessen Antritt schriftlich dem Arbeitgeber bekanntgegeben werden muss.

An diesem Tag kann der Arbeitnehmer also zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet werden. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer lediglich ersuchen, an diesem Tag doch zu arbeiten. Ist der Arbeitnehmer dazu freiwillig bereit, so gebührt für die Arbeit an diesem „persönlichen Feiertag“ ein entsprechender Feiertagszuschlag, insgesamt sohin das doppelte Entgelt. In der Folge ist für dieses Jahr das Recht auf Wahl des persönlichen Feiertages konsumiert, es geht jedoch kein Urlaubstag „verloren“.

Für Rückfragen: MMMag. Alfred Krenn, LL.M. 

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