Speziell in der Urlaubszeit kommt es immer wieder zu Flugannullierungen und Flugverspätungen, welche insbesondere für Urlaubsreisende ärgerlich und mit einer Trübung der Urlaubsfreude verbunden sind. Durch die EU-Fluggastrechteverordnung hat die Europäische Union den von einer Flugannullierung oder Flugverspätung Betroffenen das Recht auf finanzielle Entschädigung eingeräumt.

Grundsätzlich steht einem Flugpassagier gemäß EU-Fluggastrechteverordnung eine Entschädigungszahlung zu, sofern ein gebuchter Flug innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen vor dem geplante Abflugtermin annulliert wird bzw. der gebuchte Flug mit mehr als dreistündiger Verspätung abhebt.

Diesfalls gebühren, entsprechend der gebuchten Flugdistanz (Luftlinie Startflughafen – Ankunftsflughafen), folgende Entschädigungsbeträge:

  • € 250,– bei Flügen mit einer Flugdistanz bis 1.500 km
  • € 400,– bei Flügen mit einer Flugdistanz über 1.500 km sofern der Ab- und Ankunftsflughafen innerhalb der EU liegt
  • € 400,– bei Flügen mit einer Flugdistanz über 1.500 – 3.500 km sofern entweder der Ab- oder Ankunftsflughafen innerhalb der EU liegt
  • € 600,– bei Flügen mit einer Flugdistanz über 3.500 km sofern der Ab- oder Ankunftsflughafen nicht innerhalb der EU liegt

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist, dass auch Passagiere, die einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben, Anspruch auf die jeweiligen Entschädigungszahlungen gemäß EU-Fluggastrechteverordnung durch die Fluggesellschaften haben.

Lediglich im Falle außergewöhnlicher Umstände (z.B. Sperre eines Flughafens, Unwetter, Streik, etc…) oder bei Anbot von Ersatzflügen, welche im zeitlichen Nahbereich zum ursprünglich gebuchten Flug liegen (+/- 2 Stunden), besteht kein Anspruch auf eine Entschädigungszahlung. Dies ist jedoch im Einzelfall durch die Fluggesellschaft genau zu belegen. Ein pauschaler Hinweis auf außergewöhnliche Umstände führt noch nicht zur Leistungsfreiheit der Fluggesellschaft.

Gerne beraten wie Sie im Falle einer Flugverspätung bzw. Flugannullierung oder auch bei anderen Unannehmlichkeiten auf Reisen sowie bei der konkreten Berechnung und Durchsetzung Ihrer Ersatzansprüche.

Für Rückfragen: MMMag. Alfred Krenn, LL.M.

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