Gerade zu Weihnachten wird oftmals in der Geschenksauswahl daneben gegriffen. Diesbezüglich stellt sich sodann die Frage zum Rechtsanspruch auf Umtausch bzw. Rückgabe des ungeliebten Geschenkes.

Grundsätzliches

Nach wie vor gilt der bereits im römischen Recht entwickelte Grundsatz „pacta sunt servanda“, d.h. Verträge sind einzuhalten. Auch Kaufverträge sind Verträge und können grundsätzlich einseitig, d.h. durch den Käufer nicht aufgelöst bzw. verändert werden. Die österreichische Rechtsordnung sieht somit kein generelles Recht auf Umtausch bzw. einseitige Kaufvertragsauflösung vor. Damit sind Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, Umtauschwünschen ihrer Kunden nachzukommen.

Dennoch hat der Gesetzgeber es Konsumenten in besonders gelagerten Fällen ermöglicht, einseitig ihren Umtauschwunsch respektive den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen:

Konsumentenschutzgesetz

Sofern der Kaufvertrag im Internet bzw. auf der Straße oder bei Werbe- oder Ausflugsfahrten geschlossen worden ist, so haben Konsumenten grundsätzlich das Recht, binnen 14 Tagen ab Inbesitznahme der Ware vom Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.

Diesbezüglich genügt das Rückübersenden der Ware an den Verkäufer bzw. das Zurückbringen der Ware an den Verkäufer und hat dieser den Kaufpreis zu erstatten.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, ein angemessenes Entgelt für die Benützung der Ware zu verrechnen, sofern diese durch den Verbraucher bereits verwendet worden ist und damit eine verbundene Minderung des Wertes der Ware einherging.

Ausgeschlossen von diesem Rückgaberecht sind unter anderem Spezialanfertigungen.

Irrtum

Ein Kaufvertrag kann ebenfalls einseitig aufgelöst werden, sofern Zusagen des Verkäufers über spezielle Eigenschaften von Waren sich nach dem Kauf als falsch herausstellen obwohl der Käufer die speziellen Eigenschaften als wesentlich und unbedingt gewünscht gegenüber dem Verkäufer dargestellt hat.

Dies zum Beispiel, sofern gegenüber dem Verkäufer erklärt worden ist, einen neuen DVD-Player zu benötigen, welcher in der Lage ist, hochauflösende DVDs abzuspielen und sich nach dem Erwerb herausstellt, dass der diesbezüglich seitens des Verkäufers empfohlene DVD-Player hierzu vollkommen ungeeignet ist.

Diesfalls kann durch einfache Rücktrittserklärung der Kaufvertrag wegen Irrtums, welcher durch den Verkäufer veranlasst worden ist, aufgelöst werden und die Ware zurückgegeben werden.

Preisabweichung

Sofern sich nach Kaufvertragsabschluss herausstellt, dass das erworbene Produkt vollkommen überteuert verkauft worden ist, d.h. die Ware mehr als doppelt so teuer verkauft worden ist, als diese tatsächlich wert ist, so räumt der österreichische Gesetzgeber dem dadurch übervorteilten Konsumenten die Möglichkeit ein, den entsprechenden Kaufvertrag wiederum aufzulösen und rückabzuwickeln.

Das entsprechende Recht steht einem Käufer jedoch dann nicht zu, wenn dieser die Ware aus besonderer Vorliebe erworben hat und ihm somit der Preis vollkommen egal war oder der Käufer den tatsächlichen Warenwert bereits vor Kaufabschluss gekannt hat.

Conclusio

  • Grundsätzlich besteht kein generelles Recht auf Rückgabe bzw. Umtausch eines einmal erworbenen Produktes.
  • Jedenfalls können Produkte, welche insbesondere im Internet erworben worden sind, relativ einfach zurückgegeben werden, wobei jedoch die 14-tägige Rückgabefrist zu beachten ist.
  • Bei einem durch den Verkäufer verursachten wesentlichen Irrtum oder einer massiven Preisabweichung kann ebenfalls der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.
  • Eine freiwillige Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. ein freiwilliger Umtausch unter Zustimmung des Verkäufers ist jederzeit möglich bedarf aber eventuell einiges an Verhandlungsgeschick.

Sollten Sie diesbezüglich unsere Unterstützung oder auch weitergehende rechtliche Informationen benötigen, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Abschließend verweisen wir für den Fall, dass Ihr erworbenes Produkt einen Defekt aufweist und sie diesbezüglich Informationen zu Gewährleistungs- bzw. Garantierechten benötigen, auf unsere Rechtsinformation vom 5.7.2016.

Für Rückfragen: MMMag. Alfred Krenn LL.M. 

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