Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 („Erbrechtsreform“), das inzwischen beinahe 2 Jahre in Kraft ist, hat sich im Hinblick auf die Anrechnung von Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten vorgenommen hat, einiges getan.

 

Nach alter Rechtslage konnte man bei der Erbfolge aufgrund des Gesetzes oder aufgrund eines Testament davon ausgehen, dass Schenkungen auf den Erbteil nicht anzurechnen waren. Nur spezielle Schenkungen, nämlich Vorempfänge (z.B. Heiratsgut) oder Vorschüsse (Schenkungen mit ausdrücklich im Zuge der Schenkung vereinbarter Anrechnung) waren anzurechnen, sonstige Schenkungen jedoch nicht.

Nach der neuen Rechtslage gibt es diese Unterscheidung nicht mehr, es werden alle Arten von unentgeltlichen Zuwendungen gleich behandelt. 

Bei der Erbfolge aufgrund des Gesetzes oder aufgrund eines Testament kann der Geschenknehmer nunmehr einfach letztwillig, also per Testament, die Anrechnung verfügen. Daneben kann die Anrechnung auch weiterhin vereinbart werden. 

Bei der gesetzlichen Erbfolge der Kinder geht die neue Rechtslage noch einen Schritt weiter: Im Zweifel sind sämtliche Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten vorgenommen hat, auf deren Erbteil anzurechnen. Dies gilt bei Todesfällen ab 1.1.2017 unabhängig davon, wann die Schenkung erfolgt ist. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass in der Regel vom Verfügenden beabsichtigt ist, dass Schenkungen an die Kinder auf den Erbteil angerechnet werden. Sollte anderes gewünscht sein, muss eine entsprechende Verfügung getroffen werden. Dies ist – auch nachträglich – durch gemeinschaftliche Vereinbarung zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer oder aber durch letztwillige Verfügung des Geschenkgebers (also im Testament) möglich.

Von einer Anrechnung ausgenommen sind weiters Schenkungen, die ohne Schmälerung des Stammvermögens erfolgten. Dabei geht es in erster Linie um Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke. 

Im Pflichtteilsrecht gilt, dass auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten alle Zuwendungen unter Lebenden zu berücksichtigen sind. Zum Schutz der Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten gibt es dann, wenn der (erhöhte) Pflichtteil unter Berücksichtigung der Schenkung nicht aus der Verlassenschaft gedeckt werden kann, Ausgleichsansprüche gegen den Geschenknehmer. Diesfalls gilt, dass ein Beschenkter, der selbst Pflichtteilsberechtigter ist, zeitlich unbegrenzt einen Ausgleich leisten muss. Bei einem Beschenkten, der kein Pflichtteilsberechtigter ist (z.b. der Nachbar, die beste Freundin,…) wird diese Schenkungen hingegen nur dann berücksichtigt, wenn diese innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Geschenkgebers gemacht wurde.

Bei Schenkungen aber auch bei der Testamentserrichtung ist auf diese geänderte Rechtslage besonders Bedacht zu nehmen.

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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