Die nacheheliche Aufteilung

Das Gesetz bestimmt, dass im Falle einer Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen sind. Nicht nur Vermögenswerte sondern auch Schulden sind aufzuteilen. Grundsätzlich ist aber nur das aufzuteilen, was während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Ehegatten gemeinsam geschaffen wurde und zu deren Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben. Hat einer der Ehegatten ein „eigenes“ Sparbuch, auf welches nur er einzahlt unterliegt dies dennoch der Aufteilung, da das Vermögen etwa durch Konsumverzicht des anderen Ehegatten geschaffen werden konnte. Das Ersparte ist aufzuteilen. Stichtag für die Beurteilung, ob eheliches Vermögen vorliegt oder nicht ist der Tag der Eheschließung.

Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat, dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung eines Berufes dienen, zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an eine Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

„Eingebrachte Sachen“ sind alle Vermögenswerte, die nicht von den Eheleuten während der Ehe gemeinsam geschaffen oder erworben worden sind. Dies gilt auch für Schulden, die schon vor der Eheschließung gemacht wurden.

Wurden Vermögenswerte von Dritten geschenkt verbleiben diese im Eigentum des jeweiligen Ehegatten. Wurde aber Geld geschenkt und ist dies in aufrechter Ehe für das tägliche Leben oder etwa einen gemeinsamen Urlaub verwendet worden, ist der Wert nicht im Voraus „herauszurechnen“ sondern gilt als verbraucht.

Die Ehewohnung nimmt eine Sonderstellung ein. Selbst wenn die Ehewohnung (hier sind auch Häuser gemeint) geerbt, eingebracht oder geschenkt wurde, unterliegt sie dennoch der Aufteilung, wenn etwa gemeinsame Kinder einen berücksichtigungswürdigen Bedarf daran haben.

Um die Gefährdung des Bestands eines lebenskräftigen Unternehmens zu vermeiden, ist das zu einem Unternehmen gehörende Vermögen nicht aufzuteilen. Von der Aufteilung ausgenommen ist ein Unternehmen also auch dann, wenn es aus ehelichen Ersparnissen angeschafft wurde. Auch auf die Rechtsform eines Unternehmens kommt es nicht an.

Von der Aufteilung auszuscheiden, sind alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören. Selbst wenn etwa eine Liegenschaft, die im Eigentum beider Ehegatten steht, zu einem Unternehmen gehört, unterliegt diese nicht der Aufteilung. Dient ein PKW nicht nur betrieblichen Zwecken, sondern wird dieser auch für Privatfahrten verwendet, gehört ein Teil des Wertes in die Aufteilung und hat der andere Ehegatte Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichszahlung. Sparbücher für betriebliche Zwecke (Widmung: „für Steuerzahlungen“, „beabsichtigte Kanzleigründung“…) bleiben demjenigen Ehegatten, der das Unternehmen betreibt. Der andere Ehegatte hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Diese klaren Regeln können allerdings durchbrochen werden. Der Ehegatte der ein Unternehmen betreibt, soll grundsätzlich nicht sämtliches Vermögen in einem Unternehmen „bunkern“ können, damit der andere Ehegatte nichts bekommt. Das Gesetz sieht daher vor, dass für den Fall, dass eheliches Vermögen in das Unternehmen eines Ehegatten geflossen ist, der andere Ehegatte mehr vom restlichen aufzuteilenden ehelichen Vermögen erhalten soll.

All diese Aufteilungsregeln unterliegen dem Grundsatz der „Billigkeit“. Die Anwendung der „Billigkeit“ ermöglicht einen breiten Spielraum bei der Aufteilung und führt dazu, dass der Ausgang dieser relativ teuren Verfahren oft nicht sehr leicht vorher gesehen werden kann.

Erschienen in der Krone-Beilage „Gesund & Familie“

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