Mietrecht: Mieter verstorben – was passiert mit dem Mietvertrag?

Das Ableben eines Nahestehenden bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern auch viele Behördenwege und Aufgaben, die erledigt werden müssen. Dazu zählt unter vielen anderen Dingen der Mietvertrag. Vielen Menschen ist allerdings gar nicht bewusst, dass durch den Tod des Mieters der Mietvertrag nicht aufgehoben wird und rechtliche Verpflichtungen somit weiterhin bestehen bleiben.

Sofern der Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz unterliegt, treten entweder der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie – darunter fallen beispielsweise Kinder, Enkel, Eltern etc. – oder die Geschwister des Verstorbenen automatisch in den Mietvertrag ein. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Eintrittsberechtigte bereits zum Zeitpunkt des Todes in der Mietwohnung gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis nachweisen können.

Soll dies vermieden werden, müssen Eintrittsberechtigte innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekannt geben, dass sie den Mietvertrag nicht übernehmen werden.

Unterliegt der Mietvertrag nicht dem Mietrechtsgesetz, so geht das Mietverhältnis automatisch auf die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben über. Es bestehen somit besondere Kündigungsrechte.

Erben ist deshalb dringend zu empfehlen, die rechtliche Situation genau prüfen zu lassen. Gerne stehen Ihnen die Experten der Krist Bubits Rechtsanwälte OG für Fragen jederzeit zur Verfügung.

Für Rückfragen: MMMag. Alfred Krenn, LL.M. 

Dieser Artikel ist in den NÖN im Rahmen einer Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer NÖ erschienen. Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und ersetzen keine fundierte Rechtsberatung. Für die Richtigkeit wird insbesondere aufgrund möglicher Judikatur- oder Gesetzesänderungen keine Haftung übernommen. Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral für männliche und weibliche Beteiligte zu sehen.