Unter dem Weihnachtsbaum lagen wieder viele Drohnen. Die immer kompakter werdenden high-tech Geräte erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Die rechtlichen Aspekte werden dabei oft nicht beachtet.

 

Generell wird zwischen Spielzeugen, Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen ( uLFZ, „Drohnen“) unterschieden.

Flugmodelle, also beispielsweise klassische Modellflugzeuge, die ausschließlich der sportlichen Betätigung oder der Freizeitgestaltung dienen, sind bis 25 kg und einer Reichweite von max. 500 Metern sowie ständigem Sichtkontakt grundsätzlich bewilligungsfrei, wenn sie ohne dabei Bild- oder Filmaufnahmen anzufertigen und über unbebautem Gebiet betrieben werden.

Mit Kamera ausgestattete und landläufig als Drohnen bezeichnete unbemannte Luftfahrzeuge sind nur dann, wenn sie eine Bewegungsenergie von maximal 79 Joule bewilligungsfrei. Bei Überschreitung dieser Werte, was auf die allermeisten handelsüblichen größeren Modelle zutrifft (DJI Spark: 300g, ist ein Grenzfall, je nach Flughöhe und Geschwindigkeit), ist eine “Betriebsbewilligungen für uLFZ der Klasse 1“ der AustroContol erforderlich, wenn der Betrieb nicht ausschließlich der Flugmodelldefinition entspricht. Da ist also insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb gewerblich (gegen Entgelt) erfolgt oder Bild- oder Videoaufnahmen angefertigt werden, wenn auch nur für private Zwecke.

Die kostenpflichtige Betriebsbewilligung ist für ein bestimmtes Einsatzgebiet zu beantragen, wobei der Einsatz über unbebautem Gebiet am wenigsten, über (dicht) besiedeltem Gebiet am strengsten reglementiert ist. Mit unbemannten Luftfahrzeugen, die eine Betriebsmasse von über 5 kg aufweisen, ist bereits für den Einsatz in besiedeltem Gebiet ein Luftfahrerschein erforderlich, bei einer Betriebsmasse darunter erst beim Einsatz in dicht besiedeltem Gebiet. Es gibt noch weitere Unterteilungen nach Gewicht und Einsatzgebiet, die verschiedene Anforderungen an Gerät und Piloten stellen.

Generell nur in Ausnahmefällen bewilligungsfähig ist der Einsatz über Menschenmengen (Veranstaltungen) und Flughöhen über 150 m. Generell unzulässig ist der Betrieb im Bereich von Flughäfen und in militärischen genutzten Zonen.

Eine Haftpflichtversicherung ist – außer bei Spielzeug – jedenfalls vorgeschrieben, ebenso die Kennzeichnung des uLFZ mit einem “Datenschild”, auf dem die wichtigsten Daten dauerhaft ersichtlich sind.

Sofern das unbemannte Luftfahrzeug ohne direkten Sichtkontakt betrieben wird, handelt es sich unabhängig von der Größe um uLFZ der Klasse 2, welches wie ein ziviles Luftfahrzeug zu registrieren ist und dessen Betrieb einen Pilotenschein erfordert. Derzeit gibt es noch keine in Österreich in dieser Kategorie registrierte Drohne.

Verstöße gegen das anzuwendende Luftfahrtgesetz sind mit Verwaltungsstrafen bis € 22.000,- bestrafbar.

Wenn die oben dargestellten luftfahrtrechlichen Voraussetzungen gegeben sind, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der Zulässigkeit von Bild- und Videoaufnahmen. Der bloße Überflug über private Grundstücke ist, sofern dabei keine Bild- und Videoaufnahmen dauerhaft gespeichert werden, in der Regel wohl zu dulden. Das gilt natürlich nicht für dauerhaftes Kreisen oder ständige Überflüge. Für Bild- und Videoaufnahmen ist im Vorfeld die Genehmigung eines privaten Grundeigentümers einzuholen, widrigenfalls man sich mit Besitzstörungs- oder Unterlassungsansprüchen konfrontiert sehen kann. Egal ist es dabei, ob man bei Anfertigung von Aufnahmen über fremdem Grund befindet oder nicht. Das Filmen des Nachbarn mit der über eigenem Grund schwebenden Drohe ist daher ohne dessen Zustimmung unzulässig. Hierbei ist auf den in der Verfassung und grundrechtlich gesicherten Schutz der Privatsphäre zu verweisen. Die Privatsphäre kann schon durch das bloße anfertigen von Bild- und Videoaufnahmen beeinträchtigt werden, umso mehr durch ein Veröffentlichen der Aufnahmen. Dies gilt nicht nur für den privaten Bereich sondern auch für die Öffentlichkeit, wobei eine umfassende Interessenabwägung (Interesse des Fotografierenden gegenüber dem Interesse des Abgebildeten) vorzunehmen ist. Je öffentlicher und je unspezifischer die Aufnahme, desto weniger wird das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sein. Ein Foto eines öffentlichen Platzes, auf dem zufällig auch eine Person mitabgebildet ist, wird meist unproblematisch sein. Hingegen ist das gezielte Abfotografieren einer Person auch in der Öffentlichkeit in der Regel ohne Zustimmung unzulässig.

Im Extremfall kann die beharrliche “Überwachung” den Straftatbestand des “Stalkings” erfüllen.

Generell gilt also für das Filmen und Fotografieren mit Drohnen dieselbe Rechtslage wie für sonstige Fotografie- oder Filmaufnahmen. Bei Drohnen verschärft sich diese Thematik allerdings durch die potentiell mögliche Überwindung von Hindernissen, die Fotografen üblicherweise einschränken: Zäune, Mauern, etc. sind für Drohnen kein Problem mehr. Dazu kommt, dass ferngesteuerte Drohnen oft schwer einem Piloten und damit Störer zuordenbar sind. Das macht die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen schwierig, zumal hierfür die Person des Störers bekannt sein muss.

Achtung: auch wenn eine ungerechtfertigtes Fotografieren, Filmen oder gar Eindringen mit einer Drohne erfolgt, rechtfertigt das in aller Regel nicht das Abschießen oder Einfangen der Drohne.

 

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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