„Einmal nicht hingeschaut, schon ist es passiert“. Auf Österreichs Straßen ereignen sich täglich dutzende Verkehrsunfälle. Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehen Ansprüche auf Ersatz der unfallkausalen Schäden gegen den Unfallverursacher zu. War der Unfall, obwohl die größtmögliche Sorgfalt eingehalten wurde, nicht zu verhindern, kann der Ersatz des gesamten Schadens verlangt werden. Häufig werden die zu erstattenden Ansprüche jedoch wegen der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs oder wegen eines Mitverschuldens reduziert.

Sachschäden und unfallkausale Kosten

Reparatur, Totalschaden und merkantiler Minderwert

Der Geschädigte hat die Wahl, ob er die Übernahme der Reparaturkosten (in Höhe der entstandenen Kosten) oder an Stelle der Reparatur Schadenersatz in Geld verlangt.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, d.h. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges deutlich übersteigen würden, erhält der Geschädigte in der Regel einen Schadenersatz in der Höhe des Wiederbeschaffungspreises des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes (Schrottwertes), d.h. eine „Totalschadensablöse“.

Bei einem neuwertigen Wagen (nicht älter als 4 Jahre) wird neben den Reparaturkosten der sogenannte „merkantile Minderwert“ ersetzt. Damit soll der Wertverlust, den ein ordnungsgemäß repariertes Fahrzeug gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug am Markt aufweist, ausgeglichen werden.

Ebenso ersatzfähig sind Gegenstände (Kleidung, Handy, Gepäck, etc.), die durch den Unfall beschädigt wurden. Hierfür steht der Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des jeweiligen Gegenstandes zu.

Oftmals nicht beachtet wird, dass auch Kosten, die durch den Unfall verursacht wurden, ersetzt werden können. Hierzu zählen vor allem Abschleppkosten, Kosten der Ab-, Um- sowie Neuanmeldung, aber auch Standkosten.

Von der ständigen Rechtsprechung zugestanden wird auch der Ersatz von Generalunkosten, die durch den Unfall verursacht wurden. Hierunter fallen unter anderem Telefonkosten, Kosten für Fahrten zum Anwalt oder zur Versicherung, etc.). Aktuell wird hier etwa ein Pauschalbetrag von € 50,– bis € 70,– erstattet.

Personenschäden

Heilbehandlungskosten, Schmerzengeld und langwierige oder dauerhafte Verletzungen

Bei einem Verkehrsunfall kommt es häufig vor, dass nicht nur das eigene Fahrzeug beschädigt wurde, sondern man selbst auch Verletzungen erleidet (z.B.„Peitschenschlagsyndrom“). Soweit nicht durch die eigene Krankenversicherung ersetzt, kann auch der Ersatz der notwendigen Heilbehandlungskosten verlangt werden.

Wesentlich ist vor allem auch der Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens. Beim Verkehrsunfall handelt es hier vor allem um den Ersatz von Schmerzengeld.

Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und dem Umfang der eingetretenen Verletzungen, den notwendigen Behandlungsmaßnahmen und den daraus resultierenden Schmerzen.

Von der Rechtsprechung werden aktuell pro Schmerzenstag – im Rahmen einer gerafften Generalbemessung – etwa zugesprochen:

€ 110,–   für leichte Schmerzen (einfach ambulante Behandlung und Schonung genügt für Heilung)

€ 220,–   für mittelstarke Schmerzen (hier ist bereits die orale Einnahme von Medikamenten notwendig)

€ 330,–   für starke Schmerzen (meist verbunden mit stationären Krankenhausaufenthalten und intravenöser Einleitung von Medikamenten)

Meistens ist bei der Ermittlung der Schmerzengeldhöhe nur eine grobe Bemessung möglich und letztlich vor Gericht die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig.

Sonstige Ansprüche

Verdienstentgang, Rente, Pflege

Weiters können bei schwerwiegenderen, länger andauernden bzw. dauerhaften Verletzungen Ansprüche auf z.B. Verdienstausfall, Schmerzengeld für seelische oder psychische Schäden oder Ansprüche auf Geldrenten, Ersatz von Umschulungskosten und Ersatz für vermehrte Bedürfnisse (z.B. dauerhafte Pflege) geltend gemacht werden.

Die Anzahl und Art möglicher Ersatzansprüche ist weitreichend und deren Geltendmachung oftmals kompliziert. Gerne stehen wir bei Fragen und für die Durchsetzung Ihrer Ersatzansprüche mit Rat und Tat zur Seite.

Für Rückfragen: Mag. Philipp Schreier 

Alle Angaben auf dieser Website dienen nur der Erstinformation und ersetzen keine fundierte Rechtberatung. Für die Richtigkeit wird insbesondere aufgrund möglicher Judikatur- oder Gesetzesänderungen keine Haftung übernommen.