In Umsetzung einer EU-Richtline aus dem Jahr 2015 hat der österreichische Gesetzgeber die Ansprüche von Reisenden neu geregelt.

Bisher waren Ansprüche aus Pauschalreisen im Konsumentenschutzgesetz (§§ 31b ff) geregelt. Nunmehr gibt es ein eigenes Gesetz (Pauschalreisegesetz), welches mit 1.7.2018 in Kraft tritt.

Im Wesentlichen werden die Rechte der Reisenden behutsam erweitert. Im Detail sehen die Änderungen grob skizziert wie folgt aus:

  1. Der neue Begriff der Pauschalreise ist weiter als der bisherige Begriff der Reiseveranstaltung. Nach wie vor müssen mindesten zwei verschiedene Reiseleistungen zusammenkommen, die nunmehr aber aus vier statt bisher drei Kategorien stammen dürfen.
  2. Neu ist neben den bestehenden Kategorien (Beförderung, Unterbringung, andere touristische Dienstleistungen) die Vermietung von Autos oder anderen Kraftfahrzeugen, die aus der Kategorie „andere touristische Dienstleistungen“ herausgelöst wurde.
  3. Andere touristische Dienstleistungen zählen nach wie vor nicht, wenn sie keinen erheblichen Anteil ( 25 %) am Gesamtwert haben, kein wesentliches Merkmal der Pauschalreise darstellen oder erst nachträglich (nach Beginn der anderen Leistungen) hinzugebucht wurden.
  4. Damit eine Pauschalreise im Sinne des Gesetzes vorliegt, muss ein Reiseveranstalter (nicht bloß ein Vermittler) vorhanden sein, der die Pauschalreise zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet.
  5. Geschützt sind wie bisher nicht nur Verbraucher, der Reiseveranstalter muss aber in jedem Fall ein Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sein.

Wesentlich sind die besonderen Rechte, die sich aus dem Pauschalreisegesetz ergeben:

  1. Vor Abschluss des Pauschalreisevertrages müssen umfangreiche, gesetzlich vorgegebene Informationen an den Kunden erteilt werden.
  2. Nunmehr kann – auch ohne Verhinderung des ursprünglichen Reisenden – der Pauschalreisevertrag ohne Zustimmung des Reiseveranstalters auf eine andere Person übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen laut Vertrag erfüllt. Dafür haften dann aber sowohl der ursprüngliche als auch der neue Reisende für das Entgelt.
  3. Peisänderungen sind nur in engen Grenzen und nur bei Zweiseitigkeit (also wenn auch Preissenkungen weitergegeben werden) möglich.
  4. Leistungsänderungen sind, wenn sie „unerheblich“ im Sinne des Gesetzes sind, bei Vereinbarung eines Änderungsrechts zulässig. „Erhebliche“ Änderungen, die im Übrigen nur dann zulässig sind, wenn Sie zwingend erforderlich sind (z.b. wenn die ursprüngliche Leistung unmöglich wird) führen dazu, dass dem Reisenden ein kostenloses Rücktrittsrecht zukommt.
  5. Beim grundsätzlich vor Reiseantritt jederzeit möglichen Rücktritt des Reisenden hat der Reiseveranstalter einen Entschädigungsanspruch, der von der zeitlichen Nähe der Absage zur Reise und davon, was sich der Reiseveranstalter durch die Absage erspart, abhängt. Jedenfalls hat der Reisende ein Recht auf Begrüdung der Entschädigungssumme, die aber auch durch eine zeitabhängige Pauschale im Vertrag im Voraus geregelt sein kann.
  6. Bei „unvermeindbaren und außergewöhnlichen“ Umständen am Reiseort, die die Reise erheblich beeinträchtigen würden (Kriege, Naturkatastrophen,..), kann der Reisende vor Antritt der Reise entschädigungslos zurücktreten.
  7. Ebenso kann auch der Reiseveranstalter bei Vorliegen derartiger Umstände vorab entschädigungslos zurücktreten, ebenso wenn die vorab vereinbarte Teilnehmerzahl nicht erreicht wird.
  8. Die Rechte bei Leistungsstörungen sind im wesentlichen unverändert. Nach wie vor besteht eine unmittelbare Rügepflicht vor Ort

 

Für Rückfragen: Mag. Raphael Janisch 

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